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Aufsichtsräte von Banken unterliegen nicht nur den allgemeinen Bestimmungen der Materiengesetze, die für die Rechtsform des von ihnen beaufsichtigten Kreditinstituts gelten – also vor allem den allgemeinen Regelungen des Aktiengesetzes, weil die meisten Banken in Österreich als Aktiengesellschaft geführt werden –, sondern auch den speziellen Normen, die das Bankwesengesetz („BWG“) für einzelne Bereiche zusätzlich festlegt...MEHR LESEN

Auch für die ohnehin schon an spezielle Zustimmungsvoraussetzungen gebundenen Geschäfte zwischen der beaufsichtigten Gesellschaft und den einzelnen Aufsichtsrats- oder Vorstandsmitgliedern bzw diesen nahe stehenden Personen (und mitunter auch Unternehmen) finden eine strengere Regelung im BWG: Weitere Informationen zu den Geschäften

  • zwischen dem Kreditinstitut und einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern sowie diesen nahe stehende Personen finden sich hier.
  • zwischen dem Kreditinstitut und einzelnen Vorstandsmitgliedern sowie diesen nahe stehenden Personen bzw Unternehmen sind hier.
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