Business Judgment Rule: Des einen Freud, des anderen Leid

Business Judgment Rule: Des einen Freud, des anderen Leid

Last Updated on 2019-11-28
Brigitta Schwarzer, Gastbeitrag für Euroforum Haftpflicht 2020

Handelt ein Manager im Rahmen des unternehmerischen Ermessens und baut dabei einen „Flop“, bleiben die Geschädigten trotz D&O-Versicherung auf ihrem Schaden sitzen. Nur bei einem verschuldeten Pflichtverstoß können sie mit einer Deckung rechnen.

Niemand, auch kein Manager ist gegen Fehlentscheidungen gefeit. Allerdings kann ein geschäftlicher Missgriff teuer werden und zwar nicht nur für die Gesellschaft, sondern auch für den oder die Manager. In Österreich haften Vorstände, Geschäftsführer sowie Aufsichtsräte unbegrenzt, solidarisch und mit ihrem Privatvermögen, wenn sie schuldhaft ihre Pflichten verletzen, also gegen die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bzw. Überwachers verstoßen. Stiftungsvorstände müssen zusätzlich auch den Stiftungszweck beachten. Erschwert wird die Haftung durch die Beweislastumkehr: die genannten Organe müssen beweisen, dass sie nicht pflichtwidrig gehandelt haben.

In Deutschland gelten für die Organhaftung ähnliche Bestimmungen.

Um sich abzusichern, schließen immer mehr Manager eine Firmen-D&O-Versicherung ab. Das ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die sowohl berechtigte Schadenersatzforderungen als auch die Abwehrkosten bei nicht berechtigten Ansprüchen abdeckt und zwar sowohl im Innenverhältnis (zwischen Organ und Gesellschaft) als auch im Außenverhältnis (gegenüber Dritten). Die D&O greift allerdings nicht, wenn ein Schaden durch eine Entscheidung verursacht wird, die im unternehmerischen Ermessen lag.

Den gängigen D&O-Versicherungen liegt die Business Judgment Rule (BJR) zugrunde. Sie stammt aus den USA und ist seit Anfang 2016 auch in Österreich im Aktiengesetz und im GmbH-Gesetz verankert. Die BJR bietet Managern quasi einen „sicheren Hafen“, indem sie es ermöglicht, unternehmerische Entscheidungen zu treffen, ohne das Risiko einer Haftung zu haben. Um sich auf die BJR berufen zu können, darf sich der Manager nicht von sachfremden Interessen leiten lassen und er muss auf Grundlage angemessener Informationen annehmen dürfen, zum Wohl der Gesellschaft zu handeln.

Ob ein Organ haftet, hängt davon ab, ob die Entscheidung, die zum Misserfolg geworden ist, auf einem Pflichtverstoß – also dem Nichteinhalten von Gesetzen, Satzung / Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung, internen Richtlinien etc. – beruht oder sich der Manager innerhalb der unternehmerischen Ermessensbandbreite bewegt hat. Das klingt zunächst klar und eindeutig, in der Praxis erweist sich die Abgrenzung allerdings mitunter als äußerst schwierig.

Wie so oft im Leben gilt auch hier: des einen Freud, des anderen Leid. Wenn ein Dritter oder die Gesellschaft ein Organ haftungsmäßig belangt, dann möchte er bzw. die Gesellschaft einen Anspruch durchsetzen. Vom Fall einer „freundlicher Inanspruchnahme“ sei hier abgesehen. Liegt im konkreten Fall unternehmerisches Ermessen vor, freut sich das Organ – und der Geschädigte bleibt auf seinem Schaden sitzen. Liegt hingegen ein Pflichtverstoß vor, kann sich der Geschädigte freuen. Zu seinem Recht kommt er allerdings nur, wenn auch Verschulden gegeben ist, es keinen anderen Ausschlussgrund gibt (z.B. Verjährung) und die Versicherungssumme zur Deckung des Schadens ausreicht.

Unabhängig von der Haftungsthematik sollten Gesellschaften ihren Managern einen vernünftigen Handlungsspielraum einräumen und nicht alles und jedes „zu Tode regeln“. Geben z.B. interne Risikorichtlinien zu restriktive Vorgaben bezüglich der Alleinentscheidungsbefugnis eines Vorstandsmitgliedes, dann ist zwar die „Chance“ für die Gesellschaft groß, dass bei einem Schaden aufgrund Nichtbeachtung dieser Vorschrift eine Haftung und somit auch eine Deckung gegeben ist. Aber die Leitungsorgane sind dann in ein enges Korsett gezwängt, sie fühlen sich angehalten, übervorsichtig zu handeln, auch wenn damit wirtschaftliche Chancen auf der Strecke bleiben.

Lieber etwas mehr als zu wenig dokumentieren: das ist der Ratschlag an alle Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände im Zusammen mit der Haftungsproblematik. Wer nachweisen kann, wie und auf Basis welcher Fakten eine Entscheidung zustande kam, hat im Ernstfall eindeutig die besseren Karten. Natürlich sollten die Unterlagen jederzeit verfügbar sein und über längere Zeit aufbewahrt werden – auch dann noch, wenn man aus einer Funktion bereits ausgeschieden ist.

Die 22. Euroforum-Jahrestagung Haftpflicht 2020 findet am 21. und 22.1.2020 in Hamburg statt.

Alle Informationen dazu finden Sie auch unter https://www.euroforum.de/haftpflicht/jahrestagung-2020/