Mietrecht versus Herbert Kickl

Mietrecht versus Herbert Kickl

Last Updated on 2019-08-22
Brigitta Schwarzer auf LinkedIn, 12.08.2019

Schon beim Beschluss jener Richtwerte im Mietrecht, welche die Wiener Hauseigentümer benachteiligen und diskriminieren, folgte das Recht der Politik. Aufgeregt hat sich damals freilich niemand.

Weltweit wird schon kleinen Kindern beigebracht, zwischen Mein und Dein zu unterscheiden. Den Stoffhasen, das Lieblingsbilderbuch oder den Tretroller gibt niemand gerne her und wenn, dann leihweise der besten Freundin oder dem besten Freund. Im Schulalter lernt unser Nachwuchs dann schnell, mit dem Begriff Geld umzugehen. Wer sich nach der Schule Süßigkeiten kaufen möchte, muss dafür zahlen. Die Schokolade hat also ihren Wert, man besitzt sie und kann sie alleine essen oder mit MitschülerInnen teilen, ganz wie man möchte.

§ 54 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches drückt es gewählter aus: „Der Eigentümer hat das alleinige Recht, mit der Sache nach Belieben zu schalten und zu walten und jeden Dritten davon auszuschließen.“ Ich kenne niemanden, der diese Bestimmung in Frage stellt oder abschaffen möchte. Sie entspricht dem allgemeinen Verständnis und ist völlig unpolitisch.

Das Eigentum wird auch im Staatsgrundgesetz (StGG 1867) und dem 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (von 1952) geschützt, in beiden Fällen allerdings mit Einschränkungen, die – salopp gesagt – Enteignungen im öffentlichen Interesse und im Rahmen entsprechender Gesetze zulassen.

Auch dafür gibt es einige unstrittige Beispiele, wie etwa die Restitution des von den Nazis konfiszierten Eigentums oder die Enteignung von Grund und Boden für die Errichtung öffentlicher Infrastruktur.

Soweit so gut.

Anders ist es beim österreichischen Mietrechtsgesetz und den in den Bundesländern unterschiedlich hohen Richtwerten. Letztere regeln vereinfacht gesagt, welchen Maximal-Mietzins die Eigentümer von Altbauten (Errichtung vor 1945) von den Mietern jeweils verlangen dürfen. In Wien sind das zurzeit 5,81 und in der Steiermark 8,02 Euro pro m² und Monat, also knapp 40 Prozent mehr. Bei befristeten Mietverträgen gilt ein Abschlag von 25 Prozent, sodass der maximale Mietzins in diesem Fall in Wien 4,36 und in der Steiermark 6,02 Euro pro m² und Monat beträgt.

Natürlich kann man darüber diskutieren, ob es sich hier um faire Höchstwerte handelt, die eine Instandhaltung und Sanierung der vermieteten Objekte – auch angesichts diverser Entscheidungen der Höchstgerichte, welche den Eigentümern immer mehr Lasten auferlegen – ermöglichen. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Grund- und Baukosten in Wien im Schnitt um einiges höher sind als in der Steiermark. Warum der österreichische Nationalrat im Jahr 1993 das sogenannte Richtwertgesetz verabschiedet hat, das genau diese unterschiedlichen Kosten nicht berücksichtigt, ist nicht nachvollziehbar. Der zwingende Verdacht drängt sich auf, dass dieses Gesetz politisch motiviert ist. Ich überlasse es Ihnen, werte Leserinnen und Leser, das zu beurteilen.

Fakt bleibt: Herbert Kickl war mit seinem kürzlichen Sager in Zusammenhang mit dem Asylrecht und der Strafgesetznovelle, nämlich dass das Recht der Politik folgt, nicht der Erste. Es waren möglicherweise die Damen und Herren, die im Jahr 1993 jene Richtwerte beschlossen haben, die Wiener Eigentümer benachteiligen, einen Enteignungseffekt aufweisen und damit diskriminierend sind. Auch hier folgte und folgt bis heute das Recht der Politik. Kickl, dessen – teils brachiales – Agieren oft genug Anlass zu Kritik bot, hat mit seinem zitierten Ausspruch eine Welle der Empörung ausgelöst. Beim Richtwertgesetz ist diese bis heute ausgeblieben. Wer macht den ersten Schritt?