Wo die „Fallstricke“ sind

Wo die „Fallstricke“ sind

Last Updated on 2021-05-06
Brigitta Schwarzer

Die juristischen Feinheiten der D&O-Versicherung müssen nicht nur von Managern und Unternehmen beachtet werden, die sich absichern wollen. Vorsicht ist auch für Makler geboten, sonst landen sie schneller als gedacht in der Beraterhaftung.

Die Bedingungswerke der D&O-Versicherung sind weniger umfangreich als jene anderer Sparten. Zu glauben, dass sie daher auch weniger komplex sind, wäre aber verfehlt. Die Klauseln haben es vielmehr durchaus in sich, frei nach dem Motto „klein, aber oho“. Dass sich dabei gelegentlich sogar gestandene Rechtsanwälte die Zähne ausbeißen, liegt vor allem daran, dass die Sparte verglichen mit der Lebens- oder der Feuerversicherung relativ jung ist und mit Konzeptionen arbeitet, die nicht immer mit hieb- und stichfesten juristischen Termini unterlegt sind. Man denke etwa an das Claims-made Deckungsprinzip, die Begriffe Organtätigkeit und operative Tätigkeit, Pflichtverstoß und unternehmerisches Ermessen oder die nicht immer einfachen Abgrenzungen zwischen bedingtem Vorsatz, Wissentlichkeit und unbedingtem Vorsatz.

Dies sei anhand von zwei Beispielen veranschaulicht:

Bilanzfälschung ist nicht versicherbar

Wenn es darum geht, was alles durch eine D&O-Versicherung abgedeckt werden soll, wird oft die Mitversicherung eines Vermögensschadens angepriesen, der auf einen bedingt vorsätzlich verschuldeten Pflichtverstoß zurückgeht. Allerdings sieht das österreichische Strafgesetz vor, dass für die Verwirklichung der Tatbestände Untreue, Betrug und Bilanzfälschung bedingter Vorsatz ausreicht. Appell an die Makler: Das muss dem Kunden gut erklärt werden. Sitzt einem ein Jurist gegenüber, darf man sich keine Blöße geben. Und spricht man mit einem „Laien“, ist ein besonderes didaktisches Geschick gefragt, dass leider den wenigsten in die Wiege gelegt worden ist.

Die Business Judgment Rule

Ob im Anlassfall einer versicherten Person ein schuldhafter Pflichtverstoß zur Last gelegt wird oder ihr Handeln im Rahmen des unternehmerischen Ermessens erfolgt ist, ist im Rahmen der D&O-Versicherung oft eine der wichtigsten Fragen. Die Grenzen sind nicht immer klar und eindeutig. Es gibt Berge von Literatur und wissenschaftlichen Abhandlungen dazu, aber nur wenige Gerichtsurteile. Makler sollten sich daher im eigenen Interesse tiefergehend damit auseinandersetzen – in Eigenregie und im Diskurs mit Maklerkollegen. Nur das, was ich wirklich im Schlaf verstehe, kann ich auch verständlich weitergeben. Dabei ist auch immer im Hinterkopf zu behalten: Kann sich eine versicherte Person auf die Business Judgment Rule berufen, so kann sie nicht zur Verantwortung gezogen werden. Das ist gut für sie und für den Versicherer, jedoch unerfreulich für den Versicherungsnehmer und zwar umso unerfreulicher, je größer der eingetretene Schaden ist.

Gerne gebe ich Ihnen folgende Faustregel an die Hand: Immer dann, wenn ein Entscheidungsträger zwischen verschiedenen zulässigen Handlungsoptionen wählen kann, liegt unternehmerisches Ermessen vor. Beispiele wären etwa Überlegungen, ob als nächster Auslandsmarkt China oder Indien angepeilt wird oder die Ermessenspielräume, die es im Rahmen der Bilanzpolitik bei Rückstellungen, Firmenwertabschreibungen oder der Bewertung von latenten Steuern gibt. Zur Erstellung des Jahresabschlusses ist hingegen jedes Unternehmen gesetzlich verpflichtet, hier kann also bei Unterlassung nicht mit unternehmerischem Ermessen argumentiert werden.

Heikles Dreiecksverhältnis

Auch das Dreiecksverhältnis zwischen Versicherer (VR), Versicherungsnehmer (VN) und versicherter Person (VP) ist im Verständnis anspruchsvoll, sodass Makler hier leicht an ihre Grenzen stoßen können. Schadenersatzpflichtig ist VP, die Prämie wird aber von VN bezahlt. Im Schadenfall verlangt VR, dass VN den Manager, also VP, belangt oder kämpft an der Seite von VP gegen VN, also gegen denjenigen, der die Prämien zahlt. Das ist nicht nur schwer zu nachzuvollziehen und deshalb auch kaum zu erklären, sondern kann sich in der Praxis auch als ziemlich problematisch erweisen. So kann der Makler, der ein Mandat von VN hat, und seine Provision von VR erhält, leicht zwischen allen Stühlen sitzen.

Gesprächspartner sind oft der Vorstand oder der Geschäftsführer von VN, also Personen, die sich immer in einer Doppelrolle befinden. Wenn ein von VN belangter Vorstand oder Geschäftsführer im Anlassfall aus seiner Funktion bereits ausgeschieden ist, kann der Makler leicht in einen veritablen Interessenskonflikt geraten. Probleme drohen auch, wenn der Aufsichtsrat als Vertreter von VN gegen einen Vorstand oder Geschäftsführer vorgeht. Das kommt in der Praxis mittlerweile öfter vor als man denkt, weil der Aufsichtsrat so handeln muss, um nicht selbst haftbar gemacht werden zu können. In dieser Situation ist das Fingerspitzengefühl des Maklers ganz besonders gefragt, damit er nicht „unter die Räder“ kommt.

Dieser Beitrag ist auch im VersicherungsJournal Newsletter vom 30.03.2021 erschienen (www.versicherungsjournal.at).