Aktuelles: Eine Definition des Begriffs der Großreparatur durch den VwGH

Aktuelles: Eine Definition des Begriffs der Großreparatur durch den VwGH

Last Updated on 2017-04-19

BDO./.Dr. Michael Huber, 03.04.2017

Der Begriff der Großreparatur ist im österreichischen Umsatzsteuerrecht nicht legal definiert. Eine Definition des Begriffes findet sich lediglich in § 28 Abs. 2 Z 1 EStG 1972, wonach eine Großreparatur bei „Aufwendungen, die für die Erhaltung eines Gebäudes aufgewendet werden und nicht regelmäßig jährlich erwachsen“ vorliegt. Bisher war unklar ob der Rückgriff auf das EStG zur Begriffsdefinition einer Großreparatur zulässig ist. Liegt eine Großreparatur vor und wird die Immobilie umsatzsteuerfrei veräußert, ist hinsichtlich des Vorsteuerabzugs der Großreparatur eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen.

In der Entscheidung VwGH 24.11.2016, Ro 2014/13/0036 hat sich das Höchstgericht mit der Definition des unklaren und umstrittenen Begriffs der Großreparatur im Sinne des Umsatzsteuergesetzes auseinander-gesetzt. Unklarheit bestand im vorliegenden Fall darüber ob Aufwendungen zur Instandhaltung von Aufzügen, die in Summe weniger als 2 % des Wertes des jeweiligen Bestandsobjektes ausmachten, unter dem Begriff der Großreparatur fallen und in weiterer Folge beim umsatzsteuerfreien Verkauf des Bestandsobjektes eine Vorsteuerberichtigung erforderlich machen. Der VwGH hat im vorliegenden Fall das Vorliegen einer Großreparatur und die Notwendigkeit einer Vorsteuerberichtigung bejaht.

Was nun wirklich unter einer Großreparatur im umsatzsteuerlichen Sinn verstanden werden kann, wurde auch durch diese Höchstgerichtsentscheidung nicht abschließend geklärt. Die Rechtsunsicherheit für den Normunterworfenen bleibt daher bestehen. Fest steht lediglich, dass selbst ein Reparaturaufwand, der weniger als 2 % des Wertes des Bestandsobjekts ausmacht, eine Großreparatur im umsatzsteuerlichen Sinn darstellen kann. Eine detaillierte Prüfung eines jeden Einzelfalls, ob eine Großreparatur vorliegt oder nicht, ist daher mehr denn je empfehlenswert, um unangenehme und kostspielige Überraschungen im Falle einer Betriebsprüfung zu vermeiden.

Dr. Michael Huber ist Partner der BDO Austria GmbH und Leiter Competence Center Umsatzsteuer

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