Das Register für wirtschaftliche Eigentümer kommt

Das Register für wirtschaftliche Eigentümer kommt

Last Updated on 2017-12-06

Dr. Nora Michtner in Singer Fössl Rechtsanwälte Newsletter 28.11.2017

Am 15. Jänner 2018 tritt das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReg) in Kraft. Wir haben für Sie zusammengefasst, was Sie über dieses neue Gesetz wissen sollten:

Allgemeines
Aufgrund der Vorgaben der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie war Österreich verpflichtet, ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer einzurichten. Registerbehörde ist der Bundesminister für Finanzen. Die Einrichtung und Führung des Registers obliegt der Bundesanstalt Statistik Österreich und der Bundesrechenzentrum GmbH.

Der Zugriff auf und die Meldung an das Register erfolgt grundsätzlich elektronisch über das Unternehmensserviceportal.

Wer ist meldepflichtig?
Meldepflichtige Rechtsträger sind alle österreichischen Gesellschaften mit Ausnahme von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und stillen Gesellschaften, wobei Größe, Umsatzzahlen, Anzahl der Gesellschafter oder sonstige Kennzahlen unerheblich sind. Weiters sind Privatstiftungen, Stiftungen sowie Fonds, Trusts und trustähnliche Rechtsgestaltungen sowie sonstige Rechtsträger, deren Eintragung in das Firmenbuch gesetzlich vorgesehen ist, einzutragen.

Die meldepflichtigen Rechtsträger müssen ihren Sitz im Inland haben, wobei dies grundsätzlich immer dann vorliegt, wenn sie in einem österreichischen Register (z.B. Firmenbuch oder Vereinsregister) eingetragen sind. Bei Trusts und trustähnlichen Rechtsgestaltungen wird an den Ort der Verwaltung angeknüpft. Eine ausländische Gesellschaft mit einer Zweigniederlassung in Österreich hat keinen Sitz im Inland.

Das Gesetz verpflichtet nicht nur die Rechtsträger und ihre Organe, alle für die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers erforderlichen Informationen und Unterlagen zusammenzustellen, auch die Eigentümer und wirtschaftlichen Eigentümer müssen die Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen.

Wer ist von der Meldepflicht ausgenommen?
Bei jenen Rechtsträgern, bei welchen die erforderlichen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer bereits im Firmenbuch oder im Vereinsregister vorliegen, muss keine Meldung vorgenommen werden. Die Daten werden von der Registerbehörde automatisch aus den entsprechenden Registern entnommen und eingetragen. Von dieser Befreiung sind betroffen

  • OG und KG mit ausschließlich natürlichen Personen als unbeschränkt haftende Gesellschafter
  • GmbH mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und kleine Versicherungsvereine
  • Vereine gemäß § 1 VerG

Die von der Ausnahme betroffenen Rechtsträger sollten daher unbedingt prüfen, ob die Daten im Firmenbuch aktuell sind und gegebenenfalls Änderungen dem Firmenbuch rechtzeitig bekannt geben.

Weiters sind börsenotierte Gesellschaften von der Meldepflicht ausgenommen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sowie börsenotierte Gesellschaften aus Drittländern, die entsprechenden Offenlegungsanforderungen unterliegen.

Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer?
Wirtschaftliche Eigentümer können nur natürliche Personen sein. Das Gesetz legt Regeln fest, wie die wirtschaftlichen Eigentümer der unterschiedlichen Rechtsträger ermittelt werden. Diese Regelungen sind sehr komplex und im Einzelfall genau zu überprüfen, wobei es beispielsweise bei Gesellschaften auf die gehaltenen Anteile (mehr als 25%) oder die direkte oder indirekte Kontrolle (unabhängig von der Beteiligungshöhe) ankommt.

Bei Beteiligungsketten ist auf die natürliche Person am Ende der Beteiligungskette abzustellen. Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer kann auch sein, wer mehrere Rechtsträger kontrolliert, die gemeinsam eine Beteiligung von mehr als 25% erreichen.

Was ist zu melden?
Die zu meldenden Daten sind

  • Vor- und Zuname der wirtschaftlichen Eigentümer
  • Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises, wenn die Person keinen Wohnsitz im Inland hat
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnsitz
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

Welche Fristen sind zu beachten?
Das Gesetz tritt mit 15. Jänner 2018 in Kraft. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer hat erstmals bis spätestens 1. Juni 2018 zu erfolgen. Nachfolgende Änderungen sowie Meldungen für nach diesem Stichtag errichtete meldepflichtige Rechtsträger sind binnen 4 Wochen an das Register zu melden. Die Aktualität sollte zumindest jährlich überprüft werden.

Abgesehen von verschuldensunabhängigen Zwangsstrafen drohen bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht Geldstrafen bis zu EUR 200.000, bei grob fahrlässiger Verletzung bis zu EUR 100.000. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass auch die Abgabenbehörde auf das Register zugreifen kann.

Ein Blick nach Deutschland
In Deutschland wurden die EU-Vorgaben durch die Einführung des elektronischen Transparenzregisters umgesetzt. Das Transparenzregister ist im Internet unter www.transparenzregister.de erreichbar. In Deutschland mussten die Meldungen bereits zum 1. Oktober 2017 erfolgen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Überprüfung Ihrer Meldepflichten.

Dr. Nora Michtner

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