Die D&O-Versicherung im Insolvenzfall

Die D&O-Versicherung im Insolvenzfall

Last Updated on 2018-08-02

Michael Franken, Legal Advisor Howden Germany

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass D&O-Versicherer für verbotene Zahlungen im Insolvenzfall nicht aufkommen müssen. Gute D&O-Versicherungen lassen Manager aber auch in dieser Lage nicht im Stich.

Geschäftsführer und Vorstände kriselnder Unternehmen tragen ein hohes persönliches Haftungsrisiko. Wer um das Überleben seiner Firma kämpft, setzt häufig auf das Prinzip Hoffnung. Selbst gewissenhaften Kaufleuten kann es dabei passieren, dass sie – um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten – noch Überweisungen genehmigen, die ihnen per Gesetz längst verboten sind.

Manager haften für verbotene Zahlungen nach Insolvenzreife persönlich

Aus gutem Grund hat der Gesetzgeber Firmenlenker dazu verpflichtet, nach Eintritt der Insolvenzreife, also wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist, Zahlungen aus der künftigen Insolvenzmasse zu vermeiden, steht sie doch allen Gläubigern zu. Das Problem: Manager, die diese Pflicht verletzen, können am Ende zum Ersatz dieser Zahlungen an die Gesellschaft verpflichtet werden.

Insolvenzverwalter klagen Haftungsansprüche rigoros ein

Da Insolvenzverwalter so gut wie bei jeder Unternehmensinsolvenz Sachverhalte finden, solche Haftungsansprüche geltend zu machen und diese in der Praxis auch rigoros einklagen, ist es für Manager wichtig, einen geeigneten Versicherungsschutz zu erhalten. Je nach Unternehmensgröße können verbotene Zahlungen sich leicht auf mehrere Millionen summieren und Betroffene in die Privatinsolvenz treiben – wenn keine D&O-Versicherung da ist, die einspringt.

Strittig ist die Frage, ob verbotene Zahlungen ein Vermögensschaden sind

Nun streitet die Rechtswissenschaft schon seit Jahren über die richtige Einordnung der sogenannten „Masseschmälerungshaftung“. Gestritten wird in erster Linie um die Rechtsnatur des Anspruches, also um die Frage, ob es sich juristisch gesehen um einen Schadensersatzanspruch handelt. Strittig ist zudem, ob sich die von der Gesellschaft geleisteten Zahlungen als (Vermögens-)Schaden einordnen und gegebenenfalls begrenzen lassen.

Der Gesetzgeber hat selbst für Verwirrung gesorgt

Der Bundesgerichtshof, das höchste deutsche Zivilgericht, hat dabei seine Terminologie im Laufe der Jahre gleich mehrfach geändert. Einmal spricht der BGH von „Schadenersatzanspruch“, einmal von „Erstattungsanspruch eigener Art“ und in neueren Entscheidungen von „Schadenersatzanspruch eigener Art“. Fazit: Der Gesetzgeber selbst hat mit einer uneinheitlichen Terminologie des Anspruches bei den unterschiedlichen Rechtsformen für Verwirrung gesorgt. Mal spricht er sinngemäß schlicht von „Ersatz von Zahlungen“ (§ 64 Satz 1 GmbHG) und mal ausdrücklich von „Ersatz des Schadens“ (§ 130a Absatz 2 Satz 1 HGB). Was für den juristischen Laien nach Haarspalterei klingen mag, ist von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Versicherbarkeit verbotener Zahlungen zu definieren.

Gericht: Haftungsanspruch nach GmbH-Gesetz ist mit Schadensersatz wegen Vermögensschaden nicht vergleichbar

Am 20. Juli 2018 hat jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf für die D&O-Versicherung einer nicht genannten Versicherungsgesellschaft entschieden, dass zumindest in dem dort geprüften Deckungskonzept der Masseschmälerungsanspruch kein versicherter Anspruch gewesen ist und den geltend gemachten Anspruch der beklagten Geschäftsführerin auf Versicherungsschutz abgewiesen. In ersten Stellungnahmen von Anwaltskanzleien wird dieses Urteil schon als Leiturteil im Recht der D&O-Versicherung gefeiert.

Gute D&O-Versicherungen bieten Managern auch im Insolvenzfall Schutz

Unabhängig davon, welche Begründung das Gericht für die Ablehnung auch bemüht haben mag (die Urteilsbegründung war bei Redaktionsschluss noch unveröffentlicht), gilt grundsätzlich: Gute D&O-Versicherungen lassen Geschäftsführer und Vorstände im Insolvenzfall trotzdem nicht im Stich. Als D&O-Spezialmakler hat Howden schon vor Jahren das Schlupfloch rund um den Masseschmälerungsanspruch in seinen D&O-Versicherungskonzepten (HPDO) geschlossen.

Versicherungslösungen für alle Gesellschaftsformen

„Wir wollen nicht, dass auf dem Rücken unserer Kunden in Krisenzeiten Auseinandersetzungen ausgetragen werden, die in die Vorlesungsräume der rechtswissenschaftlichen Fakultäten gehören“, sagt Howden-Geschäftsführer Marcel Armon. Ansprüche, die sich auf der Grundlage des § 64 Satz 1 des GmbH-Gesetzes oder auch der Paragraphen 93 Absatz 3 Nr. 6 des Aktiengesetzes ergeben, sind von den HPDO selbstverständlich gedeckt. Mehr noch: Howden ist der einzige Anbieter im Markt, der einen Versicherungsschutz für sämtliche deutsche Gesellschaftsformen vorhält – also auch für Genossenschaften, Kommanditgesellschaften (wenn kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, beispielsweise bei der typischen GmbH & Co. KG) sowie für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.

Vorsorgliche Rechtsberatung senkt das Haftungsrisiko von Managern

Die HPDO enthalten diverse spezielle Deckungsbausteine zum Schutz im Insolvenzfall. So können betroffene Manager eine vorsorgliche Rechtsberatung in Anspruch nehmen, um ihr persönliches Haftungsrisiko zu reduzieren.
Hier erfahren Sie mehr über die aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Urteil vom 20. Juli 2018, Az. I-4 U 93/16

Link zum Beitrag: https://howdengroup.de/die-do-versicherung-im-insolvenzfall/

Howden ist ein versicherungsunabhängiger Spezialmakler für Managerversicherungen und kooperiert in Österreich u.a. mit INARA.