Niedrigere Hürden für eine Sitzverlegung

Niedrigere Hürden für eine Sitzverlegung

Last Updated on 2018-11-12

Wien – Der Europäische Gerichtshof hat eine lange Tradition darin, die Flexibilität von Unternehmen im europäischen Raum zu fördern. Insbesondere die Entscheidungen Überseering (2002), Cartesio (2008) und Vale (2012) betreffen im Kern das Recht von Gesellschaften, innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ihren Sitz in einen anderen Staat verlegen zu dürfen, ohne dabei ihre Rechtspersönlichkeit zu verlieren.

Schon die Cartesio-Entscheidung des EuGH hat die Frage aufgeworfen, ob eine österreichische Privatstiftung unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit in ein anderes EU-Mitgliedsland “übersiedeln” kann. Dabei wäre zwar eine (Rechtsform-)Umwandlung in eine im Zuzugsstaat anerkannte Stiftungsform notwendig, die Stiftung würde aber als Rechtssubjekt erhalten bleiben, was aus vielen, unter anderem steuerlichen Gründen regelmäßig wünschenswert ist.

Quelle / ganzer Bericht: derStandard.at vom 23. April 2018, PAUL RIZZI