Alles Ermessenssache?

Alles Ermessenssache?

Last Updated on 2020-10-20
Brigitta Schwarzer

Richter haben ebenso wie Manager bei ihren Entscheidungen in manchen Fällen einen Ermessensspielraum. Das Ermessen endet allerdings dort, wo ein Gesetzesverstoß begangen wird.

Unternehmerisches und richterliches Ermessen

Unternehmerisches Ermessen ist jene Bandbreite, innerhalb derer unternehmerische Entscheidungen getroffen werden können, ohne dem Vorwurf eines Pflichtverstoßes ausgesetzt zu sein. Demzufolge können Entscheidungsträger immer dann nicht für negative Folgen unternehmerischer Entscheidungen verantwortlich gemacht werden, wenn die Entscheidung auf Grundlage angemessener Informationen, ohne Berücksichtigung sachfremder Interessen, zum Wohl der Gesellschaft und in gutem Glauben gefasst wurde.

Auch alle Richter, also Zivilrichter, Strafrichter sowie Richter an den Höchstgerichten, haben bei ihren Entscheidungen einen Ermessensspielraum, bei ihnen spricht man vom richterlichen Ermessen. Damit werden den Richtern bei der Rechtsanwendung gewisse Freiheiten eingeräumt.

Entscheidungsspielraum

Eine Ermessensbandbreite, ob beim Manager oder beim Richter, hat nur dann Relevanz, wenn mehrere zulässige Handlungsoptionen zur Verfügung stehen.

Dass eine GmbH oder AG einen Jahresabschluss zu erstellen hat, ist gesetzlich vorgeschrieben und liegt nicht im Ermessen der Gesellschaft. Sehr wohl stehen der Geschäftsleitung jedoch gewisse zulässige Gestaltungsmöglichkeiten offen, etwa in Bewertungsfragen.

Gleiches gilt für richterliche Entscheidungen. Den größten Spielraum haben Richter durch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Demnach können sie nach ihrer freien Überzeugung, jedoch nach ausschließlich sachlichen Gesichtspunkten, entscheiden, ob sie etwas als bewiesen ansehen oder nicht. Sie müssen diese Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen und aufgrund ihrer Lebenserfahrung und Menschenkenntnis treffen. Auch die Prinzipien von Fairness, Gleichheit, Gerechtigkeit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit sind bei der Beurteilung einzubeziehen. Welche konkreten Überlegungen zu einem bestimmten Ergebnis geführt haben, müssen Richter in ihrer Entscheidung darlegen.

Ermessensspielräume haben Richter im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben beispielsweise auch bei der Feststellung von Verschuldensgraden sowie der Bemessung von Schaden- und Strafhöhen. Die für die freie Beweiswürdigung genannten Kriterien gelten auch hier.

Richterliches Ermessen quo vadis?

Zu Pflichtverstößen von Entscheidungsträgern öffentlicher und privater Unternehmen gibt es zahlreiche oberstgerichtliche Entscheidungen, man denke beispielsweise an das prominente Hypo Alpe Adria Untreue-Urteil aus dem Jahr 2013. Darin wurde der seinerzeitigen CEO der Bank schuldig gesprochen, im Jahr 2005 auf Zuruf von Landeshauptmann Jörg Haider einer maroden Airline einen unbesicherten Kredit gegeben zu haben.

Sucht man Urteile gegen Richter wegen Überschreitung des Ermessensspielraums, sucht man hingegen vergeblich. Ein Schelm wer denkt, dass es auch unter den Richtern das eine oder andere „schwarze Schaf“ gibt, das bewusst z.B. relevante Informationen und Umstände, die für eine Causa vorliegen, nicht angemessen und ausgewogen würdigt und damit für den Beschuldigten / Angeklagten nachteiligen Folgen in Kauf nimmt. Politischer Zuruf – undenkbar. Dass es sich Richter manchmal einfach machen – kommt nicht vor.