Den Banken droht Ungemach

Den Banken droht Ungemach

Last Updated on 2020-01-20
Aktionäre bekommen bald auch in Österreich mehr Rechte, sie dürfen beispielsweise bei
den Vorstandsgehältern „mitreden“. Besonders strenge Bestimmungen gelten immer
dann, wenn eine börsenotierte AG Geschäfte mit nahestehenden Personen oder Unternehmen macht.
Vor allem Banken könnten mit Umsetzung der Richtlinie in die Bredouille kommen.

Die zweite EU-Aktionärsrechterichtlinie („ARRL“) wurde am 17. Mai 2017 im EU-
Amtsblatt veröffentlicht. Bis 10. Juni 2019 ist sie von den Mitgliedstaaten umzuset-
zen, diese können dabei teilweise nationale Spielräume nutzen. Das österreichische
Finanzministerium hat zur Umsetzung der ARRL bereits einen Teilbegutachtungs-
entwurf vorgelegt, demnächst soll der Gesetzesentwurf zur Vergütungspolitik,
dem Vergütungsbericht und den Related Party Transactions seitens des Justiz-
ministeriums folgen. Thematisch stechen bei der ARRL besonders die strengen An-
forderungen an die Vorstandsvergütung sowie die Geschäfte mit nahestehenden
Unternehmen oder Personen hervor. Den Banken wird die geplante Identifizierung von
Aktionären erhebliche Probleme bereiten.

Das Ziel der ARRL ist laut EU „die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktio-
näre“, es soll mehr Transparenz geben, die Aktionäre bekommen mehr Einfluss auf
Vorgänge in der Gesellschaft. Gelten werden die neuen Regeln für alle am geregel-
ten Markt der Wiener Börse notierten Aktiengesellschaften. Die Nichteinhaltung
von Informationspflichten kann Sanktionen nach sich ziehen. Da die ARRL teilweise
von geltenden Bestimmungen im Aktiengesetz, im Unternehmensgesetzbuch
(UGB) und dem Österreichischen Corporate Governance Kodex abweicht, sind hier
Änderungen nötig.

Die ARRL bringt für die Unternehmen selbst sowie für Vorstände und Aufsichtsräte
mehr Verantwortung und einen erhöhten Arbeitsaufwand, der nur teilweise an
externe Berater delegiert werden kann. Vorstände und Aufsichtsräte sollten sich in
jedem Fall rechtzeitig vorbereiten. Bei den Hauptversammlungen wird es voraus-
sichtlich ab der Saison 2019/20 zu Veränderungen kommen. Manche Experten spre-
chen schon vom Ende der „HV-Gemütlichkeit“ in Österreich, sie rechnen mit mehr
aktionistischen Aktionären und mehr ausländischen HV-Teilnehmern als bisher.
Offen ist, ob Hauptversammlungen künftig länger dauern werden bzw. ob sich das
Stimmverhalten bei der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ändern wird.

Vorstandsvergütung
Die ARRL sieht vor, dass die Aktionäre beim Vergütungssystem für den Vorstand
mehr Mitspracherecht erhalten (Say on Pay). Bisher war dafür nur der Aufsichts-
rat zuständig. Künftig ist der HV mindestens alle vier Jahre die Vorstandsvergü-
tungspolitik offenzulegen, das Votum ist voraussichtlich aber nicht bindend. Bei
Ablehnung ist im nächsten Jahr eine überarbeitete Version zu präsentieren.
Bisher waren nur die Grundzüge der Vergütungspolitik offenzulegen, künftig
deutlich mehr Details.

Außerdem ist der HV jährlich ein Vergütungsbericht mit klaren, umfassenden
und differenzierten Kriterien zur Abstim-mung vorzulegen, die voraussichtlich
ebenfalls nur empfehlenden Charakter haben wird. Beinhalten muss der Bericht
u.a. einen horizontalen und einen vertikalen Vergleich, Laufzeiten und Kündi-
gungsfrist von Vorstandsverträgen, Zusatzpensionssysteme, Aufgliederung
von fixen und variablen Vergütungsbestandteilen, Leistungskriterien für Boni
etc. Bei Ablehnung durch die HV muss im nächsten Vergütungsbericht dargelegt
werden, wie den Einwänden Rechnung getragen wird.

Vergütungspolitik und Vergütungsbericht sind auf der Website des Unternehmens
zu veröffentlichen und müssen dort länger zugänglich sein – der Vergütungs-
bericht sogar zehn Jahre!

Related Party Transactions
Bei wesentlichen Geschäften (der Schwellenwert liegt voraussichtlich bei 5% der Bilanz-
summe) von börsennotierten Gesellschaften mit nahestehenden Unternehmen oder
Personen wird mehr Transparenz angepeilt. Daher sind sie nicht nur – wie schon bisher –
vom Aufsichtsrat zu genehmigen, sondern auch unverzüglich nach Abschluss des
Geschäfts öffentlich bekannt zu machen. Das soll Interessenkollisionen vermeiden und
Minderheitsaktionäre schützen. Schon bisher musste jedes Geschäft mit „related par-
ties“ fremdvergleichsfähig sein. Die Aktionäre dürften hier aber künftig weitaus pingeliger
sein und könnten in der HV mehr als bisher hinterfragen. Dann muss beispielsweise der
Vorstand erklären, warum die Immobilie des Kernaktionärs, in der die Gesellschaft ihren
Hauptsitz hat, im Vergleich mit Drittofferten das Rennen gemacht hat.

Wer zu den „related parties“ zählt, wird nach den internationalen Rechnungslegungsstan-
dards definiert (IAS 24). Nahestehende Personen können beispielsweise Organmitglie-
der oder Aktionäre sein, als nahestehendes Unternehmen gilt z.B. die Konzernmutter.
Neben Geschäften unter dem Schwellenwert werden von der Regelung auch solche
Geschäfte nicht erfasst, die im ordentlichen Geschäftsgang und zu marktüblichen Bedin-
gungen getätigt werden.

Identifizierung von Aktionären
Ziel der EU-Richtlinie ist es auch, den Aktionären die Teilnahme an der HV zu
erleichtern. Um das zu ermöglichen, nimmt man Banken in die Pflicht, die für
ihre Kunden Wertpapiere verwahren und Depots führen. Nach der Devise „Know
your Shareholder“ können Emittenten mithilfe der Banken ihre Aktionäre identifizieren.
Laut EU wäre es zulässig, nur die Identität jener Aktionäre einzufordern, die
mehr als 0,5% der Aktien halten. Im vor-liegenden Teilbegutachtungsentwurf wird
allerdings auf diese Option verzichtet – laut Banken ein sinnloses „Gold-Plating“.
Künftig könnte also jede börsennotierte Gesellschaft in der EU bei den österreichi-
schen Banken verlangen, dass ihr die Daten jedes einzelnen Aktionärs unver-
züglich übermittelt werden.

Doch Österreichs Banken droht noch weiteres Ungemach: Laut ARRL müssen sie den
Emittenten die Namen ihrer Aktionäre nen-nen, was das österreichische Bankgeheim-
nis aber verbietet – außer der Kunde stimmt der Weitergabe seiner Daten zu.
Man dürfe sich also aussuchen, gegen welches Gesetz man verstößt, klagen Ban-
kenvertreter und hoffen, dass der Geset-zesentwurf noch entschärft wird.

Quelle: HV Magazin April 2019, https://www.goingpublic.de/going-public/den-banken-droht-ungemach/