Eine Alternative zum Gerichtsverfahren

Eine Alternative zum Gerichtsverfahren

Last Updated on 2020-01-20
Schiedsverfahren sind meist schneller und kostengünstiger als der ordentliche Gerichtsweg, sie laufen vertraulich ab und es wird von fachkundigen Experten entschieden. Deshalb wären Firmen gut beraten, auch nationale Streitfälle durch Schiedsverfahren zu regeln, meint Dr. Alice Fremuth-Wolf, Generalsekretärin des VIAC (Vienna International Arbitral Center).

Während internationale Streitfälle häufig über Schiedsverfahren geregelt werden, ist die Einschaltung eines Schiedsgerichts bei rein österreichischen Streitigkeiten bisher eher eine Seltenheit. „Dabei haben Schiedsverfahren gegenüber dem „klassischen“ Gerichtsweg eine Reihe von Vorteilen und sollten daher auch von den heimischen Firmen verstärkt genutzt werden“, betont Dr. Alice Fremuth-Wolf, Generalsekretärin des Vienna International Arbitral Center (VIAC) im INARA-Gespräch. Im Vergleich zur staatlichen Gerichtsbarkeit ist das Schiedsverfahren in komplexen Fällen in der Regel schneller, günstiger und hat den Vorteil der Diskretion.

Darüber hinaus können die Parteien in einem großen Ausmaß über das Verfahren entscheiden. Das kann beispielsweise die Sprache, der Sitz oder das anwendbare Recht sein. Ganz besonders wichtig ist es aber, dass die „Kontrahenten“ sich beim Schiedsverfahren jene Schiedsrichter aussuchen können, die in der betreffenden Sparte fachlich kompetent sind. Vor Gericht kann man hingegen bei einem Richter landen, der sich in die ihm fremde Materie erst einlesen muss. Schiedsfähig sind grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Ansprüche, nicht-vermögensrechtliche Ansprüche nur dann, wenn sie vergleichsfähig sind.

Das VIAC, als dessen Generalsekretärin Fremuth-Wolf fungiert, ist seit 1975 die internationale Schiedsinstitution der WKÖ. Es führt selbst keine Verfahren durch, sondern administriert die Schiedsfälle, d.h. betreut diese vom Eingang der Klage bis zur Erlassung und Zustellung des Schiedsspruchs. Fremuth-Wolf betont, dass das VIAC neutral, völlig unabhängig und unpolitisch ist. Sie selbst könne völlig weisungsfrei arbeiten, das VIAC sei nur organisatorisch in die WKÖ eingegliedert, so die Juristin. Früher war VIAC nur für internationale Schiedsfälle zuständig, die einzelnen Landeskammern hatten eigene sog. „Ständige Schiedsgerichte“ für die nationalen Fälle. Seit Anfang 2018 ist das VIAC für internationale und nationale Verfahren zuständig, da es von den Landeskammern als deren Schiedsinstitution für die nationalen Fälle eingerichtet wurde. Wenn nötig, hilft das Sekretariat des VIAC auch während des Verfahrens z.B. bei der Organisation von Sitzungssälen, Dolmetschern und Gerichtsstenografen. Es besitzt bei Schiedsfällen einen vollständigen Parallel-Akt und kann deshalb Schiedsrichter und Parteien unterstützen. Die Einnahmen des VIAC aus Schiedsfällen (Einschreibe- und Verwaltungsgebühren) gehen an die WKÖ.

500 Praktiker als Schiedsrichter zur Auswahl

Das VIAC gibt Schiedsrechts-Praktikern die Möglichkeit, sich auf ihrer Website www.viac.eu zu präsentieren. „Unsere Liste der Praktiker funktioniert so ähnlich wie eine Dating-Plattform“, erläutert Fremuth-Wolf. Derzeit befinden sich ca. 500 Personen auf dieser Liste (etwa 40 Prozent davon sind Frauen), deren CV und ein ausgefüllter Questionnaire mit Fragen zu Erfahrung, Spezialisierung, Sprachkenntnissen usw. suchenden Parteien zur Verfügung stehen. Grundsätzlich sind die Parteien (und das Präsidium im Fall von Ersatzbestellungen) jedoch bei der Benennung von Schiedsrichtern frei, d.h. es muss niemand aus der Liste gewählt werden. Der gewählte Schiedsrichter darf natürlich nicht mit einem der Beteiligten „verwandt oder verschwägert“ sein oder sonst einem Interessenkonflikt unterliegen („unparteilich“ und „unabhängig“). Das VIAC-Präsidium entscheidet bei Ersatzbestellungen ausschließlich anhand der Qualifikation, welcher Schiedsrichter für einen bestimmten Streitfall bestellt wird. Die meisten als Schiedsrichter tätigen Personen haben eine juristische Ausbildung. Für junge Schiedsrichter gibt es eigene Ausbildungsveranstaltungen, die VIAC gemeinsam mit der Universität Wien, den Young Austrian Arbitration Practitioners (YAAP) und der Österreichischen Schiedsvereinigung (ArbAUT) organisiert (Arbitration Academy).

„08/15-Verfahren“ wie reine Zahlungsklagen oder Causen mit geringem Streitwert sind für Schiedsverfahren vor allem im nationalen Bereich weniger gut geeignet. In solchen Fällen arbeiten laut Fremuth-Wolf die ordentlichen Gerichte schneller und billiger. Das Honorar eines Schiedsrichters beträgt nach den VIAC-Regeln mindestens 3.000 Euro. Aufgrund degressiver Gebührensätze, vergleichsweise kurzer Verfahrensdauer – im Schnitt liegt diese bei elf bis zwölf Monaten! – und der fachlichen Expertise der Schiedsrichter sind die Gesamtkosten bei Fällen mit einem Streitwert ab einem höheren sechsstelligen Eurobetrag aber meist niedriger als vor Gericht, wenn man einen 3-Instanzenzug rechnet. Eine Vorinformation über die Kosten bietet ein Kostenrechner auf der VIAC-Homepage.

Am Ende eines Schiedsverfahrens gibt es einen Schiedsspruch, der wie ein staatliches Urteil vollstreckt werden kann und zwar aufgrund des New Yorker Übereinkommens 1958 fast weltweit. Die Entscheidung ist endgültig und bindend, es muss kein Instanzenzug abgewartet werden, der wieder viel Zeit verschlingen würde. Nur in ganz wenigen Fällen ist eine Aufhebungsklage beim OGH möglich, denkbar wäre eine solche etwa bei Verletzung zentraler verfahrensrechtlicher Grundsätze wie des rechtlichen Gehörs oder der Gleichbehandlung der Parteien.

Das VIAC begleitet derzeit jährlich etwa 60 bis 70 Verfahren. „Unser Ziel ist es, mehr nationale Schiedsverfahren zu administrieren und mittelfristig auf 100 Verfahren pro Jahr zu kommen“, so Fremuth-Wolf. „Wir möchten gerne mehr österreichische Unternehmen ansprechen, in ihre Verträge mit Lieferanten, Kunden und sonstigen Geschäftspartnern Schiedsklauseln aufzunehmen. Nicht nur bei internationalen Streitfällen, sondern auch bei komplexen und/oder heiklen Streitigkeiten zwischen heimischen Unternehmen bringt eine zügige Entscheidung durch ein Schiedsverfahren für alle Beteiligten erhebliche Vorteile.“ Besonders interessant wäre das für die Energiewirtschaft und die Baubranche. Die rechtlichen Rahmenbedingungen in Österreich sind für Schiedsverfahren ideal: Es gibt ein schiedsfreundliches Gerichtswesen sowie ausgezeichnete Schiedspraktiker, die mit nationalen und internationalen Gepflogenheiten bestens vertraut sind.

Auch die den Schiedsverfahren vorgelagerten Mediationsverfahren könnten für Unternehmen interessant sein. „Eine Mediation sollte immer dann überlegt werden, wenn trotz eines bestehenden Konfliktes die Geschäftsbeziehung aufrecht erhalten werden soll“, erläutert Fremuth-Wolf. Scheitert die Mediation, kann man immer noch ein Schiedsverfahren wählen.

Auch ad-hoc-Verfahren möglich

Auch wenn im Vorfeld keine Schiedsklausel vereinbart wurde, kann man sich im Anlassfall sozusagen ad-hoc doch noch auf diese Form der Streitbeilegung einigen. Fremuth-Wolf nennt hier als Beispiele Konflikte mit Geschäftsführern, Vorständen oder Aufsichtsräten, die man lieber nicht vor Gericht austragen möchte. Weitere Anwendungsbereiche für solche Schiedsklauseln, die erst wenn der Streit bereits entstanden ist gültig abgeschlossen werden können, wären Streitigkeiten zwischen Unternehmen und jenen Mitarbeitern, deren Preis- oder Wettbewerbsabsprachen durch Whistleblower aufgedeckt wurden, oder Konflikte mit Beratern, von denen wegen fehlerhafter Beratung Schadenersatz gefordert wird ,und generell bei allen Streitigkeiten rund um D&O-Schadenfälle.

Gerade D&O-Fälle sind oft sehr komplex, Prozesse können langwierig und teuer sein. Der deutsche D&O-Experte Michael Hendricks von der Howden Group verfolgt daher seit einiger Zeit die Idee, D&O-Streitfälle von einem spezialisierten Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Dabei könnten – anders als vor einem ordentlichen Gericht – die Haftungs- und Deckungsfrage in einem Zug verhandelt werden, was zu einer schnelleren Entscheidung führt. Ein Problem ergibt sich allerdings durch den vom OGH weit ausgelegten Arbeitnehmerbegriff beim Abschluss der Schiedsvereinbarung, nach der etwa Geschäftsführer einer GmbH (als Arbeitnehmer) darunter fallen könnten und daher wirksam vor Entstehen der Streitigkeit keine Schiedsvereinbarung abschließen können. Wichtig ist es daher hier, sich tunlichst von einem Spezialisten bei der Abfassung der Schiedsvereinbarung in D&O Verträgen etc. beraten zu lassen, damit diese nicht ungültig ist.

Schiedsverfahren für Stiftungen und Gesellschaften interessant

Weil Schiedsverfahren diskret abgewickelt werden, sind sie auch bei Auseinandersetzungen in Gesellschaften oder Stiftungen von Interesse. Manche Stiftungserklärungen und Gesellschaftsverträge beinhalten bereits Schiedsklauseln. Durch den vom OGH weit ausgelegten Konsumentenbegriff (z.B. für nicht geschäftsführende GmbH-Gesellschafter) sind Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen jedoch nicht ganz unproblematisch und es sollte hier bei der Errichtung einer GmbH ebenso juristischer Rat eingeholt werden. Alle Angelegenheiten, die im streitigen Verfahren zu entscheiden sind, sind grundsätzlich schiedsfähig, so etwa nach § 19 PSG Streitigkeiten über den Vergütungsanspruch des Stiftungsvorstands. Heikel wäre es nur, wenn beispielsweise Begünstigte einer Stiftung minderjährig sind. Im Rahmen der anstehenden Novellierung des Privatstiftungsgesetzes sollte hier mehr Klarheit geschaffen werden. Auch wäre es wünschenswert, den Verbraucherbegriff in § 617 ZPO im Gesellschaftsrecht einzuschränken, um Rechtsklarheit zu schaffen und die Attraktivität Österreichs als Schiedsort zu stärken. Initiativen dazu gibt es bereits, so Fremuth-Wolf.

Website: www.viac.eu

Autorin: Dr. Brigitta Schwarzer, MBA


Dr. Alice Fremuth-Wolf @VIAC/WKÖ