EU-Verordnung soll Crowdfunding leichter machen

EU-Verordnung soll Crowdfunding leichter machen

Last Updated on 2020-10-12
Crowdfunding innerhalb der EU soll vereinfacht werden. Künftig wird nur noch eine Konzession – der Europäische Pass – notwendig sein, um in der gesamten Union aktiv zu werden. Im EU-Parlament wurde vor wenigen Tagen eine entsprechende Verordnung erlassen – die “Verordnung über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister (ECSP). Neu ist auch die sogenannte Prospektgrenze. Das Limit wird auf 5 Millionen Euro erhöht, bisher lag die Grenze in Österreich bei 2 Millionen Euro.

Die Prospektgrenze ist jene Grenze, ab wann man für eine Emission nicht nur ein Informationsblatt, sondern ein Prospekt erstellen muss. Nach derzeitig herrschendem nationalem Recht muss sich ein Crowdinvest-Unternehmen noch für jedes Land, in dem es tätig sein möchte, eine eigene Konzession holen. In Österreich gibt es für Crowdfunder seit 2015 das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG). “Nach Inkrafttreten der Verordnung wird es künftig möglich sein, mit dieser einen Konzession grenzüberschreitend tätig zu werden, wobei auch alle Anlegerschutzvorschriften von der EU geregelt werden und einheitlich sind”, so Andreas Zederbauer, Geschäftsführer und Gründer der Crowdinvesting-Plattform dagobertinvest, am Donnerstag.

Das erleichtere großen Playern, die international agieren wollen, das Geschäft. Sie benötigen dann aber auch die entsprechende EU-Konzession. Diese kann sich ein Unternehmen jeweils bei seinem nationalen Aufseher – in Österreich ist das die Finanzmarktaufsicht (FMA) – holen. Zwang ist die neue Konzession aber nicht, sofern ein Crowdfunder nicht plant, in andere Länder zu expandieren, so Zederbauer weiter. Dann kann weiterhin die nationale Konzession verwendet werden. Zederbauer will sich den neuen EU-Pass für dagobertinvest, das auf Immobilien-Crowdfunding spezialisiert ist, aber auf jedem Fall beschaffen, sagte er am Freitag zur APA.

Weiters wird der Instrumentenkasten für Finanzierungen ausgeweitet. So können Crowdfunder im EU-Rahmen in Zukunft Darlehen, etwa besicherte Kredite, oder Wertpapiere – beispielsweise Anleihen – an Investoren vermitteln. Bisher durften in Österreich nach nationalem Recht nur qualifizierte Nachrangdarlehen vermittelt werden. Das Instrument der qualifizierten Nachrangdarlehen bleibt aber auch nach Ablauf der Übergangsfrist weiter bestehen, so Zederbauer.

Für Crowdfunding werden in Österreich und Deutschland häufig Nachrangdarlehen vergeben. Das sind Darlehen, bei denen die Gläubiger im Insolvenzfall eines Unternehmens (oder Crowdfunding-Projekts) als letzte bedient werden. Sie sind also tendenziell mit einem höheren Risiko für die Investoren verbunden. Bei qualifizierten Nachrangdarlehen muss der Darlehensnehmer trotz Fälligkeit bereits dann nicht zahlen, wenn er durch die Zahlung in eine ernste finanzielle Krise geraten könnte, heißt es in einer Definition der FMA.

Für die neue EU-Verordnung gilt ein Übergangszeitraum von zwölf Monaten, danach kann sie unmittelbar von den einzelnen Staaten umgesetzt werden.

Quelle: https://www.msn.com/de-at/nachrichten/other/eu-verordnung-soll-crowdfunding-leichter-machen/ar-BB19QRkH