Experten: Verpflichtende Tracking-App wäre verfassungswidrig

Experten: Verpflichtende Tracking-App wäre verfassungswidrig

Last Updated on 2020-04-08
Mag. Benedikt Kommenda / diepresse.com, 06.04.2020

Anna Gamper und Peter Bußjäger von der Uni Innsbruck warnen vor der verbindlichen Einführung der Rot-Kreuz-App. Es drohten gehäufte Grundrechtseingriffe.

Die Regierung will Corona-Verdachtsfälle möglichst rasch abklären, auch mit Hilfe „digitaler Applikationen“. Näheres ließen sich Bundeskanzler, Vizekanzler, Gesundheits- und Innenminister am Montag bei ihrer Pressekonferenz nicht entlocken. Auch wenn von einem verpflichtenden Einsatz etwa der Rot-Kreuz-App vorerst nicht die Rede war, warnen Verfassungsexperten der Universität Innsbruck jetzt vor einem solchen Schritt: Während gegen einen völlig freiwilligen Einsatz der App aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts einzuwenden wäre, würde eine Pflicht dazu in vielfältiger Weise die Grundrechte unzulässig beschränken, schreiben die Professoren Anna Gamper und Peter Bußjäger vom Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre in einer gemeinsamen Stellungnahme.

Datenschutz, Privatleben, persönliche Freiheit

Eine verpflichtende Tracking-App – sei nun am Handy installiert oder in einem Schlüsselanhänger mit der gleichen Funktion mitzuführen – berühre zahlreiche Grundrechte: darunter das Recht auf Datenschutz und auf Privatleben, möglicherweise auch die persönliche Freiheit, die Freizügigkeit und das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet und das Eigentumsgrundrecht.

Kernstück der App ist laut Rotem Kreuz „ein Kontakt-Tagebuch, in dem persönliche Begegnungen mittels ‚digitalem Handshake‘ anonymisiert gespeichert werden. Treten bei einer Person dann Symptome einer Corona-Erkrankung auf, wird man als Kontakt automatisch benachrichtigt und gebeten, sich selbst zu isolieren. Stellt ein Arzt eine Corona-Infektion fest, kann der User einfach eine Meldung über die App abgeben, um seine Kontakte der letzten Begegnungen anonymisiert zu benachrichtigen. Die informierten Kontakte erhalten die Benachrichtigung, dass es einen bestätigten Corona-Fall bei einer ihrer Begegnungen gibt. Anschließend werden User aufgefordert, zu Hause zu bleiben und beim Einsetzen von Symptomen die Hausärztin oder den Hausarzt telefonisch zu kontaktieren. Wenn das nicht möglich ist, soll die Nummer 1450 angerufen werden.“

Kann oder muss man Infektion melden?

Für Gamper und Bußjäger wirft die Formulierung die Frage auf, ob der User im Falle einer Infektion tatsächlich eine Meldung abgeben „kann“ oder „muss“. Die Frage sei auch, ob die Person, die die Meldung von der Infektion einer Person, die ihr zuvor begegnet ist, erhält, sich dann verpflichtend in Quarantäne zu begeben hat. Falls ja, muss sich diese Person dann offenbar identifizieren und ihre Anonymität insofern aufgeben.

Die Experten betonen, dass die App zunächst keine Infektion verhindere, sondern lediglich eine Benachrichtigung veranlasse, wonach jemand infiziert sei. Ob die per digitalem Handshake aufgefundene Person, der eine infizierte Person begegnet ist, sich selbst tatsächlich infiziert hat, ist damit noch nicht gesagt. Eine übervorsichtige oder auch missbräuchliche Aktivierung des Handshake könnte vielmehr dazu führen, dass Personen informiert werden und sich in Quarantäne begeben müssen, die nicht nur nicht infiziert sind, sondern die sich objektiv gesehen nicht einmal infizieren konnten, etwa weil sie einen ausreichenden Abstand eingehalten haben.

„Großflächige Quarantänisierung”

„Welche Auswirkungen eine großflächige Quarantänisierung in Wahrheit nicht gefährdeter oder gefährdender Personen in Bezug auf deren Beteiligung am Wirtschaftsleben, ihre physische und psychische Gesundheit, aber auch ihre durch eine Quarantäne wiederum betroffenen Grundrechte hätte, ist nicht absehbar.“ Ähnliches gelte für die laut Medienberichten geplante automatisierte Erkennung ohne Notwendigkeit der „Handshake-Aktivierung“: Werden in diesem Fall sämtliche Daten irgendwelcher Passanten gespeichert, die an jemandem zum Beispiel mit ausreichendem Abstand vorbeigegangen oder nur kurz bei der infizierten Person verweilt sind?, fragen Gamper und Bußjäger.

Die beiden erläutern die drohenden Grundrechtsverletzungen so: Wenn ein infizierter App-User bekanntgeben muss, dass er sich infiziert hat, stelle dies sowohl einen Eingriff in den Datenschutz als auch das Recht auf Privatleben dar, weil er sich dann identifizieren muss und die Anonymisierung seiner Daten – wo, wann, wie er sich bewegt hat – nicht mehr gewährleistet sei. Wenn in weiterer Folge Personen ausgeforscht werden, die sich dann in Quarantäne begeben müssen, würden beide Grundrechte ebenfalls berührt. Die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen sei trotz des zweifellos wichtigen öffentlichen Interesses am Gesundheitsschutz zu bezweifeln: Man denke nur an die oben beschriebene mögliche Warnung auch an Personen, die sich nicht einmal infizieren konnten. Im Gegensatz zur Maskenpflicht und zum – weniger eingriffsintensiven – verbindlichen Abstandhalten sei die App auch nicht geeignet, Infektionen zu verhindern.

Die persönliche Freiheit wäre dann betroffen, wenn die Nichtverwendung mit einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit verbunden wäre: Dies wäre „ein massiver Eingriff in die persönliche Freiheit“, warnen die Fachleute aus Innsbruck. Verfassungsrechtlich zulässig sei dies im gegebenen Zusammenhang aber nur, wenn Grund zur Annahme bestehe, dass eine Person eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei. „Dies kann von jenen Personen, die sich bloß weigern, die App zu verwenden, oder die kein Smartphone besitzen (sofern kein elektronischer Schlüsselanhänger zur Verfügung gestellt wird), aber nicht grundsätzlich angenommen werden.“

VfGH: „Gefühl der Überwachung“ 

Gamper und Bußjäger rufen auch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs in Erinnerung, wonach eine „automatische Datenerfassung […] in großen Teilen der Bevölkerung das ‚Gefühl der Überwachung‘ entstehen“ lasse. Dieses „Gefühl der Überwachung“ könne laut VfGH wiederum Rückwirkungen auf die freie Ausübung anderer Grundrechte – etwa der Versammlungs- oder Meinungsäußerungsfreiheit – haben. Nicht zuletzt könnte auch die Eigentumsfreiheit im Hinblick auf die verpflichtende Nutzung von Handys oder elektronischen Schlüsselanhängern sowie auch allenfalls verhängte Geldstrafen betroffen sein.

Mit einer Befristung der Maßnahme wäre nicht viel geholfen. Es würde sich um gehäufte Grundrechtseingriffe handeln, die zu den bisherigen, bereits mehrere Wochen andauernden hinzutreten würden. „Manchen der erwähnten Grundrechtseingriffe ist zudem ein derartiger Spielraum gar nicht gegeben“, etwa dem Recht auf persönliche Freiheit. „Bei der Suche nach einem gelinderen Mittel müssen jedenfalls auch andere Alternativen geprüft werden als nur der Geltungszeitraum der Verpflichtung zur Verwendung der App“, schließen Gamper und Bußjäger.

Quelle: https://www.diepresse.com/5796666/experten-verpflichtende-tracking-app-ware-verfassungswidrig?from=rss