19 Mar HV-Talk: „Knackpunkt“ Dividende
Last Updated on 2020-03-19
Welche Auswirkungen die Corona-Problematik auf die bevorstehende HV-Saison und die Dividendenzahlungen hat, erläuterten INARA-Geschäftsführerin Dr. Brigitta Schwarzer und der mittlerweile verstorbene IVA-Präsident Dr. Wilhelm Rasinger im Februar 2019.
Jahr für Jahr startet im März u.a. in Deutschland und Österreich die HV-Saison. Bis zum Sommer ist dann der HV-Kalender dicht bestückt. Wegen der Corona-Krise und dem daraus resultierenden Versammlungsverbot (d.h. dem Zusammentreffen von mehr als fünf Personen) wurden zahlreiche Hauptversammlungen von Publikumsgesellschaften – darunter in Deutschland Continental, Daimler und Telekom, in Österreich Andritz, Palfinger und UIAG – bereits abgesagt. Andere Unternehmen überlegen eine Verschiebung. Dr. Wilhelm Rasinger, Präsident des Interessenverbandes der Anleger (IVA), betont, dass die Entscheidung darüber bei Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam liegt. Laut INARA-Geschäftsführerin Dr. Brigitta Schwarzer sind neben der Notsituation rund um Corona auch monetäre Überlegungen einzubeziehen: „Wann werden welche Stornogebühren für Saal, Catering etc. fällig? Aus der Praxis wissen wir, dass hier oft beträchtliche Kosten anfallen – Geld, das verloren ist“.
Laut Aktiengesetz sind Firmen verpflichtet, jeweils in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres eine ordentliche Hauptversammlung abzuhalten. Andernfalls droht eine Geldstrafe. Für europäische Aktiengesellschaften (SE) beträgt die Frist sechs Monate. Die Einladung zu einer ordentlichen HV muss spätestens 28 Tage vor dem geplanten Termin erfolgen. Spätestens im August müssen also die abgesagten oder verschobenen Hauptversammlungen nachgeholt werden. So leicht verschieben wie Fußballspiele – die ursprünglich für Sommer 2020 geplante Fußball-EM soll nun erst im kommenden Jahr stattfinden – kann man sie also nicht.
Ohne HV keine Dividende
Rasinger hofft, dass sich die Lage bis Juli, August einigermaßen entspannt hat, damit die jetzt abgesagten bzw. verschobenen Aktionärstreffen stattfinden können. Schwarzer: „Und wenn nicht? Das wäre doch ein Fall von Höherer Gewalt?“ Das sei natürlich richtig, meint Rasinger. Aber in der Praxis werde das nicht so einfach möglich sein. Einmal wegen der Dividendenzahlungen (siehe unten), aber auch wegen der Bestellung des Abschlussprüfers, der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, Kapitalmaßnahmen etc. „Je später die Hauptversammlung stattfindet, desto größer ist die Gefahr, dass die Gesellschaften ihren Handlungsspielraum verlieren,“ so Rasinger.
Das zentrale Thema bei der Hauptversammlung und natürlich auch bei einer Verschiebung derselben ist die Dividende. Weil 2019 bei der Mehrzahl der börsenotierten Unternehmen gut gelaufen ist, haben die Aktionäre bis vor dem Corona-Ausbruch für das abgelaufene Jahr einen warmen Geldregen erwartet. In Deutschland schätzte man allein die Dividendenzahlungen der 30 DAX-Titel auf rund 37 Milliarden Euro. Die Höhe der Ausschüttung muss von der Hauptversammlung abgesegnet werden (Gewinnverwendungsbeschluss), ohne HV gehen die Aktionäre also leer aus.
Wegen Corona Dividende kappen?
Rasinger verweist aber darauf, dass die Corona-Krise viele Unternehmen hart trifft. Wie lange dieser „Ausnahmezustand“ dauern wird und wie schwer die Auswirkungen tatsächlich sein werden, lässt sich derzeit noch nicht abschätzen „Viele Firmen müssen auf ihr Überleben achten. Daher wackelt in vielen Fällen die Auszahlung der für das Geschäftsjahr 2019 (bzw. 2018/2019 resp. 2019/2020) geplanten Dividende. Die Firmen werden abwarten wollen, bis es mehr Klarheit über die Geschäftsentwicklung 2020 gibt,“ meint der IVA-Chef. Theoretisch möglich wäre ein Dividenden-Akonto ohne Abhaltung einer HV. Rasinger geht jedoch davon aus, dass die Gesellschaften dies wegen möglicher Risiken eher nicht erwägen werden.
Für zahlreiche Aktionäre ist es unangenehm, wenn die Dividenden nicht rund um den geplanten HV-Termin ausgezahlt werden, meint Schwarzer. „Institutionelle Anleger wie Versicherungen oder Pensionskassen sind auf die Dividendenzahlungen angewiesen, um ihre eigenen Verpflichtungen zu erfüllen. Und unter den privaten Anlegern gibt es nicht so wenige, die mit der Aussicht gestellten Ausschüttung gewisse Fixkosten abdecken oder eine Urlaubsreise planen.“
Diese Argumentation ist nach Ansicht von Rasinger nicht von der Hand zu weisen. Unternehmen müssen aber in erster Linie die eigenen Interessen beachten. Sie sind verpflichtet, auch Ereignisse nach dem Bilanzstichtag zu berücksichtigen: „Denken Sie beispielsweise an die Banken, die trotz Corona liquide bleiben müssen und eine Eigenkapitalausstattung brauchen, die es ihnen ermöglicht, auch die zu erwartenden Kreditausfälle abzufedern.“ Letzten Endes muss der Aufsichtsrat gemeinsam mit dem Vorstand darüber entscheiden, betont Schwarzer. „Insbesondere dem Aufsichtsrat als Eigentümervertretung obliegt es, eine Balance zwischen den Interessen der Gesellschaft und jenen der Aktionäre herzustellen.“ Für einige AufsichtsrätInnen werde das eine schwierige Aufgabe darstellen, vor allem für jene, die selbst keine Aktien besitzen und sich nur schwer in die Lage der Aktionäre versetzen können.
Ohne Satzung keine virtuelle HV
Wenn Hauptversammlungen wegen des Versammlungsverbots nicht stattfinden dürfen, wäre die virtuelle HV ein Ausweg. „Vom Gesetz her wäre das in Österreich möglich. Jedoch sehen die meisten Satzungen es nicht vor,“ erläutert Rasinger. Bei einer virtuellen HV könnten die online teilnehmenden Aktionäre zwar an der den Vorstandspräsentationen folgenden HV-Debatte und an den Abstimmungen teilnehmen. Wegen der hohen Kosten und Risiken zur Sicherstellung der Ordnungsmäßigkeit sei ihm aber keine Gesellschaft bekannt, die diese Möglichkeit bereits in ihrer Satzung verankert hätte. Um Aktionärstreffen künftig ins Netz verlegen zu können, wäre wiederum ein HV-Beschluss nötig. Die Katze beißt sich also in den Schwanz.
Schwarzer verweist darauf, dass solche Satzungsänderungen bei vielen Privataktionären auf prinzipiellen Widerstand stoßen würden, vor allem beim älteren HV-Publikum. Auch hat nicht jeder der traditionellen HV-Besucher die für eine Internet-Veranstaltung erforderliche IT-Infrastruktur.
Zu beachten sind weitere Probleme rund um die HV: Eine Publikums-HV ist derzeit nicht nur wegen des Versammlungsverbots schwierig, bei einer Einschränkung des öffentlichen Verkehrs könnten Aktionäre unter Umständen nicht anreisen. Bei der online-HV sind Aktionäre ohne Internetzugang im Nachteil, außerdem können technische Pannen auftreten. Und Rasinger ergänzt schmunzelnd, dass bei einer virtuellen HV die Aktionäre auf ihre „Naturaldividende“ in Form des Buffets verzichten müssen.
Die steirische Andritz AG hatte vor wenigen Tagen zunächst entschieden, ihre für den 25. März anberaumte HV zwar zum geplanten Termin abzuhalten, die Aktionäre aber gebeten, nicht anwesend zu sein und ihre Stimmrechte der IVA zu übertragen. Da aus heutiger Sicht das bestehende Versammlungsverbot über dieses Datum hinaus prolongiert wird, wurde die Hauptversammlung am 18. März endgültig abgesagt.
Schwarzer hebt hervor, dass Proxy-Voting international bereits weit stärker verbreitet ist als in Österreich. In den USA ist laut Rasinger die starke Fokussierung auf Präsenz-Hauptversammlungen überhaupt nicht vorhanden: „Da gibt es Gesellschaften mit 100.000 Aktionären und alles findet über Proxy-Voting statt.“
Ausnahmeregeln für HV?
Das Deutsche Aktieninstitut hat laut Schwarzer bereits gefordert, dass Emittenten im Dialog mit den zuständigen Behörden entscheiden sollten, ob und unter welchen Auflagen Hauptversammlungen trotz Corona möglich sind. Rasinger glaubt nicht, dass solche Ausnahmen sinnvoll sind: „Wir müssen bedenken, dass auch viele ältere Personen Hauptversammlungen besuchen. Und die sind bekanntlich besonders gefährdet. abgesagt Denkbar wäre es laut Schwarzer, eine HV an verschiedenen Orten stattfinden zu lassen, um damit die Distanzvorschriften einzuhalten. Rasinger hält als radikale Lösung eine Hauptversammlung mit drei Personen nur in Ausnahmesituationen vertretbar: mit einem Notar, der auch als Versammlungsleiter fungiert, mit dem CEO und mit einer Person, die mit einer Stimmrechtsvollmacht der Aktionäre ausgestattet ist. In Ausnahmesituationen haben die Unternehmen aber andere Sorgen als die Abhaltung einer HV und den Beschluss von Ausschüttungen.
Autorin: Dr. Christine Domforth
Website IVA: www.iva.or.at