Listing light für inländische Aktiengesellschaften

Listing light für inländische Aktiengesellschaften

Last Updated on 2019-06-27
derStandard.at / Martin Zuffer, 20.06.2019

Der kostengünstige Dritte Markt der Wiener Börse steht nun auch Österreichern offen.

Seit 21. Jänner steht auch österreichischen Aktiengesellschaften eine einfache und kostengünstige Möglichkeit eines Börsenlistings in Form des Dritten Marktes der Wiener Börse offen. Vorher konnte ein solches Listing nur von ausländischen AGs genutzt werden; österreichischen AGs war dies aufgrund der Pflicht zur Namensaktie de facto nicht möglich. AGs konnten nur dann Inhaberaktien haben, wenn sie im Amtlichen Handel der Wiener Börse zugelassen waren – was hohe Anforderungen mit sich zog.

“Nichtbörsennotierte” AGs waren zu Namensaktien verpflichtet und mussten ein Aktienbuch mit dem Namen bzw. der Firma des Aktionärs führen. Hauptproblem der mangelnden Handelbarkeit von Namensaktien war der Nachweis des Rechtsübergangs, wobei es – anders als in Deutschland – keine Mitwirkungspflicht der Kreditinstitute gab, die erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. Im Ergebnis hatte der Großteil der österreichischen AGs keine Möglichkeit, ihre Aktien auf der Börse handeln zu lassen.

Seit der Gesetzesänderung können Aktien auch dann auf Inhaber lauten, wenn sie in ein multilaterales Handelssystem wie den Dritten Markt der Wiener Börse einbezogen sind. Somit steht nunmehr auch österreichischen Unternehmen, die bisher wegen des Aufwandes und der Kosten vom Börsenlisting absehen mussten, eine kostengünstige und attraktive Listing-light-Option zur Verfügung.

Wenig Verwaltungsaufwand

Das Verfahren zur Einbeziehung in den Dritten Markt kann mit wenig Verwaltungsaufwand innerhalb weniger Tage abgewickelt werden. Die Mindestbestandsdauer im “direct market plus”-Segment ist auf ein Jahr beschränkt, während für das “direct market”-Segment gar keine Mindestbestandsdauer vorgesehen ist. Für KMUs zuträglich ist, dass nationale Rechnungslegungsvorschriften ausreichend sind und keine Pflicht zu Jahresabschlüssen nach IFRS besteht. Positiv sind auch die niedrigen Listinggebühren von einmalig 5000 Euro bzw. 1000 Euro jährlich.

Auch die Folgepflichten eines Listings sind überschaubar. Im Wesentlichen gilt es, die EU-Marktmissbrauchsverordnung einzuhalten. Darunter fallen die Veröffentlichung von Insiderinformationen (Ad-hoc-Publizität), das Erstellen von Insiderlisten, Directors’ Dealings sowie das Verbot von Insiderhandel und Marktmanipulation. Im Dritten Markt notierte Unternehmen unterliegen weiters weder den Verpflichtungen der Beteiligungspublizität noch dem Übernahmerecht.

Gerade weil ein Börsenlisting mehr Öffentlichkeit bringt, haben sich seit Jänner bereits mehrere österreichische Unternehmen für ein Aktienlisting im Dritten Markt entschieden.

Martin Zuffer ist Partner bei CMS in Wien. martin.zuffer@cms-rrh.com

Quelle / ganzer Bericht: derStandard.at vom 20. Juni 2019