27 May Was sagen die Höchstrichter?
Last Updated on 2021-05-28
Brigitta Schwarzer
Umstritten ist vor allem ein Urteil des OGH aus dem Jahr 2018 über die Frage, ob die D&O-Prämien, die ein Unternehmen für seine Führungskräfte zahlt, Entgeltcharakter haben. Dann wären sie nämlich von den versicherten Personen auch zu versteuern.
Bisher gibt es zu D&O-Versicherungen sowohl in Österreich als auch in Deutschland relativ wenige Entscheidungen der Höchstgerichte. Causen werden seitens des Versicherers abgelehnt oder außergerichtlich im Vergleichsweg bereinigt.
Dennoch erwecken drei Entscheidungen der jüngeren Vergangenheit Interesse.
Auslegungsfragen zum D&O-Bedingungswerk
In Österreich beschäftigte sich der OGH in seinem Urteil von 25. November 2020 mit der Frage, wann eine Manager-Haftpflichtversicherung zahlen muss. Konkret hatte ein ehemaliges Vorstandsmitglied seinen früheren Arbeitgeber, eine Bank, auf Kündigungsentschädigung geklagt. Die Bank machte Gegenforderungen geltend, weil der Beklagte durch Pflichtverletzung Schäden in Millionenhöhe verschuldet hatte. Der OGH stellte in seinem Urteil klar, dass die Aufrechnungseinrede der Bank gegen den Kläger bereits eine die Leistungspflicht des Versicherers auslösende Anspruchserhebung ist. Auf gut Deutsch: Sobald der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch ernsthaft „formuliert“, beginnt die „D&O-Maschinerie“ zu laufen.
Außerdem klärte der OGH Auslegungsfragen zum Vorkenntnisausschluss. Demnach werden Pflichtverstöße aus der Vergangenheit, die den versicherten Personen vor Versicherungsabschluss bekannt waren, nicht von der Deckung erfasst. Aber aufgepasst: Wie der Begriff schon sagt, setzt der Vorkenntnisausschluss die eindeutige Kenntnis der handelnden Personen bzgl. einer Pflichtwidrigkeit voraus.
Auslegungsfragen zum deutschen GmbH-Gesetz
Für Überraschung sorgte in Deutschland ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. November 2020. Entgegen der weit verbreiteten Ansicht und auch der Meinung der Vorinstanzen muss der D&O-Versicherer für geleistete Zahlungen des Geschäftsführers nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung ihrer Überschuldung aufkommen, da diese als gesetzliche Haftpflichtansprüche gelten und deshalb auch ohne gesonderte Klarstellung versichert sind.
Klingt zunächst gut für den Geschäftsführer als versicherte Person und das Unternehmen als Versicherungsnehmer, wenn es über die Versicherung zu seinem Geld kommt, darf aber nicht schwarz-weiß gesehen werden. Das Urteil nimmt hier eine Klarstellung zum § 64 des deutschen GmbH-Gesetzes vor, sehr wohl kann der D&O-Vorsatzausschluss zum Tragen kommen.
Ob sich durch den Höchstrichterspruch in der Praxis tatsächlich etwas ändert, bleibt also abzuwarten.
Die D&O-Prämie – ein steuerlicher Sachbezug?
Vom 28. Februar 2018 stammt ein Urteil des OGH, das in der Folge näher beleuchtet werden soll. Neben der Frage der Genehmigungspflicht einer Manager-Haftpflichtversicherung geht es dabei darum, wie die Prämie im Rahmen einer D&O-Versicherung, die eine Gesellschaft für ihre Organe und leitenden Angestellten bezahlt, für die versicherten Personen zu werten ist bzw. ob sie einen steuerpflichtigen Sachbezug darstellt. Bisher herrschte sowohl in Österreich als auch Deutschland allgemein die Meinung vor, dass unter bestimmten Bedingungen die D&O-Prämie, die das Unternehmen ja als Betriebsausgabe steuerlich absetzen kann, kein Sachbezug ist.
Das OGH-Urteil zur D&O-Versicherung für den Stiftungsvorstand einer Privatstiftung aus dem Jahr 2018 besagt nun erstmals konkret das Gegenteil. Die Höchstrichter argumentieren damit, dass die D&O-Versicherung im Zusammenhang mit der Vergütung des Stiftungsvorstand und als Ausgleich für die Übernahme und Ausübung der Vorstandsfunktion gesehen werden muss. Stellt nun dieses Urteil die bisherige Praxis auf den Kopf?
Zurechnung zu einzelnen Personen nicht praktikabel
Aus meiner Sicht ist das nicht so, besonders nicht für Kapitalgesellschaften, die meist einen mehrköpfigen Vorstand und mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder plus leitende Angestellte haben. Auch der OGH hält in der Begründung zu seinem Urteil fest, dass in der Regel heute eine Gruppenversicherung abgeschlossen wird, bei der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder in ihrer Gesamtheit und unabhängig von der konkreten Zusammensetzung der Organe versichert sind. Da stellt sich für mich die Frage, wie da die Prämie zum Zweck der Versteuerung auf die einzelnen Personen aufgeteilt werden soll?
Noch schwieriger wäre dies, wenn Tochter- und Beteiligungsgesellschaften und deren Organe sowie leitende Angestellte mitversichert sind. Das kann bis zu Urenkel-Gesellschaften hinunter und hinauf über Holdinggesellschaften zu Stiftungen gehen. Soll man hier verschiedene Risikoklassen einführen? Und wenn ja, nach welchen Kriterien? Das ist absolut nicht praktikabel, zumal dann, wenn es Schadenfälle gibt, die einzelne versicherte Personen betreffen und die verbleibende Versicherungssumme kürzen, wenn es zu einer Deckung kommt.
Bei größeren Gesellschaften, die breit aufgestellt sind, können leicht 100 Personen oder mehr versichert sein. Allein die Administration der Prämienallokation wäre auf ad personam Basis unverhältnismäßig. Sie ist ja selbst auf die einzelnen mitversicherten Gesellschaften mehr als kompliziert. Ein weiteres Problem wären Personen, die aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, aber unter die Nachhaftung fallen.
Im Eigeninteresse der Unternehmen
Argumentieren könnte man damit, dass sich bei Vorliegen einer D&O-Deckung für die Führungskräfte eines Unternehmens die einzelne versicherte Person den Abschluss einer eigenen D&O-Versicherung und damit die Bezahlung der Prämie erspart. Der Vergleich hinkt aber kräftig, weil Einzelpersonen in der Regel wesentlich geringere Deckungssummen erhalten als Gesellschaften. Für die betroffene Firma bedeutet der Abschluss einer D&O-Versicherung, dass ein solventer Regressschuldner vorhanden ist und sie deshalb nicht Gefahr läuft, im Schadenfall leer auszugehen. Eine D&O-Absicherung ist also im Interesse des Versicherungsnehmers, weil dadurch die finanziellen Folgen bestehender Haftungsrisiken gesenkt werden. Ein Schadenausgleich wäre ohne D&O-Deckung kaum möglich, weil Vorstände, Geschäftsführer oder Aufsichtsräte diesen meist finanziell nicht leisten könnten. Und die meisten Deckungsfälle innerhalb der D&O – Experten sprechen von 80 bis 90 Prozent – betreffen das Innenverhältnis, also einen Konflikt zwischen der Gesellschaft und einem ihrer Organe.
Auch was Stiftungen als solche betrifft, halte ich das OGH-Urteil für verfehlt. Zwar wäre in diesem Fall eine Allokation der Prämien leichter durchzuführen, weil bei Stiftungen in der Regel der Kreis der versicherten Personen kleiner ist. Aber auch hier überwiegt beim Abschluss einer D&O-Versicherung eindeutig das Interesse der Stiftung, gilt es doch gemäß Stiftungsgesetz und Stiftungsurkunden, das Stiftungsvermögen zu erhalten und wenn möglich zu vermehren.
Dieser Beitrag ist auch im VersicherungsJournal Newsletter vom 31.03.2021 erschienen (www.versicherungsjournal.at).