Liebe Leserinnen und Leser,
lassen Sie mich heute einen Rechtsgrundsatz aus dem römischen Recht strapazieren, der im deutschen Sprachraum als „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ Eingang in die nationalen Gesetze gefunden hat.
Hätten Sie gewusst, dass der österreichische Nationalrat allein 2020 – inklusive jener, die die Corona-Pandemie erforderte - 179 Gesetzesbeschlüsse gefasst hat?
(Jahresbericht 2020 NATIONALRAT (parlament.gv.at)) In der JUSLINE Datenbank sind aktuell 1.202 Bundesgesetze mit 60.132 Paragraphen vorhanden. Dazu kommen noch alle EU-Verordnungen und -Richtlinien, die in Österreich ebenfalls umzusetzen sind.
In dieser Gesetzesflut den Überblick zu behalten, wird immer schwerer. Auch Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater setzen zunehmend auf Spezialisierung, in mehr oder weniger komprimierten Newslettern informieren sie uns über gesetzliche Entwicklungen und Neuerungen. Aber, Hand aufs Herz: Auch hier hapert es manchmal mit dem Verständnis, werden doch meistens Basiswissen bzw. Grundkenntnisse vorausgesetzt.
Hiermit gestehe ich, dass die seit 22. Juni 2020 geltende EU-Taxonomie-Verordnung bis jetzt an mir vorbeigezogen ist, ohne mein Interesse zu wecken, mich auch nur im Ansatz damit auseinanderzusetzen. War mir doch nicht einmal klar, wofür der Begriff „Taxonomie“ überhaupt steht. Wikipedia half da nicht wirklich weiter. Demnach ist „eine Taxonomie – altgriechisch Ordnung und Gesetz – ein einheitliches Verfahren oder Modell, mit dem Objekte nach bestimmten Kriterien klassifiziert werden“.
Mittlerweile ist die besagte Verordnung bei mir angekommen und ich möchte Sie Ihnen nicht vorenthalten. Ich hoffe, es ist dem INARA-Team gelungen, sie denjenigen unter Ihnen, die wie ich bis dato unbedarft waren, näherzubringen. Wie immer freue ich mich über Ihr Feedback.
Mit lieben taxonomischen Grüßen
Brigitta Schwarzer